
Covered Bonds, also besicherte Schuldverschreibungen wie Pfandbriefe, bieten dem Investor eine höhere Sicherheit als allgemeine Bankanleihen. So sollte es jedenfalls sein – der Begriff des Covered Bonds ist im Gegensatz zum Begriff Pfandbrief allerdings nicht geschützt, so dass eine Analyse der konkreten Anleihe bzw. ihres gesetzlichen Rahmens notwendig ist.
Besondere Bedeutung erhält eine solche Abgrenzung, wenn Covered Bonds eine regulatorische Privilegierung erfahren: als zulässig für den Liquiditätspuffer, mit reduzierter Kapitalunterlegung. Ebenso ergibt sich eine Abgrenzungsnotwendigkeit, wenn sie Gegenstand des Ankaufsprogramms der Europäischen Zentralbank sind (CBPP3 = Third Covered Bond Purchase Programme).
Mit der Frage, was einen Covered Bonds ausmacht, beschäftigt sich daher insbesondere die European Banking Authority (EBA). Diese hatte 2014 eine erste Eingrenzung im Sinne einer Best Practice-Auflistung veröffentlicht. Kurz vor Jahresende kam nun ein neuer ausführlicher Covered Bond-Bericht der EBA heraus.
Die EBA konstatiert, dass ihre seinerzeitigen Empfehlungen nur in einigen EU-Mitgliedsstaaten (z.B. in Deutschland) aufgegriffen wurden, insgesamt jedoch weiter eine große rechtliche Vielfalt vorliege. Dies betreffe vor allem den Liquiditätspuffer, die Stresstests zum Ermitteln der Überdeckung, das Aufsichtssystem und die Transparenzangaben.
Um die aufsichtliche Privilegierung auf eine faire Basis zu stellen, schlägt die EBA vor, den Begriff „Covered Bond“ nur noch für Anleihen zuzulassen, die gewisse Anforderungen erfüllen. Dies ließe jedem Mitgliedsstaat abweichende gesetzliche Regelungen offen. Erfolgen soll dies nach EBA-Vorstellung in drei Schritten:
- Festlegen von Minimalstandards für Anleihen, die Covered Bonds heißen, im Rahmen einer neuen EU-Richtlinie (Covered Bond Directive); diese Definitionen können dann als einheitlicher Referenzpunkt für alle Privilegierungen enthaltenen Regelwerke dienen
- Anpassen der Kapitaladäquanzverordnung (CRR = Capital Requirements Regulation), insbesondere hinsichtlich Ersatzdeckungswerten und Überdeckungsanforderung; eine Ausweitung der als Deckungswerte zulässigen Assetklassen wird aktuell explizit nicht gefordert, d.h. Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe würden weiter nicht privilegiert
- Konvergenz der nationalen Covered Bond-Gesetzgebungen auf freiwilliger Basis; dies bezieht sich auf die eher technischen Aspekte wie LTV-Messung und Zulässigkeit von Deckungswerten in Ländern außerhalb der EU
Auf der Covered Bonds Market Conference von afme/vdp am 2. Dezember in Berlin zeigte sich, dass auch Investoren eine solche Harmonisierung begrüßen würden. Zu Recht wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Begriffsdefinition keine Einzelanalyse ersetzen kann. Das EBA-Konzept grenzt das Covered Bond-Spektrum zwar ein, lässt jedoch weiterhin viele Unterscheide zu.
Der EBA-Vorschlag gibt so zwar Spielraum, ist in den Kernforderungen jedoch hart, d.h. es wurde nicht nur der kleinste gemeinsame Nenner wiedergegeben. In der vorliegenden Form wäre somit eine klare und faire Abgrenzung von solchen Bankanleihen möglich, die durch zusätzliche Schutzmaßnahmen tatsächlich einen höhere Sicherheit bieten. Alles in allem sieht dies nach einem richtigen Schritt hin zu einem integrierten europäischen Kapitalmarkt aus.